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	<title>urlaub Archive &#8226; Anwalt Arbeitsrecht Frankfurt</title>
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	<title>urlaub Archive &#8226; Anwalt Arbeitsrecht Frankfurt</title>
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		<title>Quarantäne und Lohnfortzahlung &#8211; Wer zahlt das Gehalt?</title>
		<link>https://anwaltskanzlei-arbeitsrecht-frankfurt.de/rechtssprechung/quarantaene-und-lohnfortzahlung-wer-zahlt-das-gehalt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Asya Onatca]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Feb 2021 12:55:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtssprechung]]></category>
		<category><![CDATA[corona]]></category>
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		<category><![CDATA[urlaub]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sie reisen als Arbeitnehmer in ein Risikogebiet und Ihr Arbeitgeber erteilt anschließend eine Quarantäneanordnung. Muss der Arbeitgeber während der Quarantäne den Lohn fortzahlen? Neben diesen konkreten Fall geht es in [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://anwaltskanzlei-arbeitsrecht-frankfurt.de/rechtssprechung/quarantaene-und-lohnfortzahlung-wer-zahlt-das-gehalt/">Quarantäne und Lohnfortzahlung &#8211; Wer zahlt das Gehalt?</a> erschien zuerst auf <a href="https://anwaltskanzlei-arbeitsrecht-frankfurt.de">Anwalt Arbeitsrecht Frankfurt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Sie reisen als Arbeitnehmer in ein Risikogebiet und Ihr Arbeitgeber erteilt anschließend eine Quarantäneanordnung. Muss der Arbeitgeber während der Quarantäne den Lohn fortzahlen? Neben diesen konkreten Fall geht es in diesem Beitrag um die Frage: Quarantäne und Lohnfortzahlung &#8211; Wer zahlt das Gehalt?</p>
<p><span id="more-909"></span></p>
<p>Zunächst soll klargestellt werden, dass es im hier geschilderten Fall nicht um eine gesetzlich verordnete Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz ging, sondern um eine vom Arbeitgeber angeordnete Maßnahme.</p>
<h2 class="h4">Lohnfortzahlung bei behördlich angeordneter Quarantäne</h2>
<p>Wenn der Arbeitnehmer hingegen behördlich angeordnet in eine Quarantäne geschickt wird, bekommt er seinen Lohn unproblematisch selbstverständlich fortgezahlt auch der Arbeitgeber wird über das Infektionsschutzgesetz entlastet.  Er kann über das Infektionsschutzgesetz Erstattung der Lohnfortzahlung die er an den Arbeitnehmer leistet, beanspruchen.</p>
<p><strong>Im hiesigen Fall, der vor der Arbeitsgericht Dortmund entschieden wurde, war die Situation aber so, dass der Arbeitgeber aus eigenem Antrieb und nicht aus gesetzlichen Gründen einen bzw. mehrere Arbeitnehmer zum Schutz der sonstigen Belegschaft in Quarantäne geschickt hat.</strong></p>
<p>Der Arbeitnehmer befand sich im März 2020 in einer Ferienwohnung mit Selbstverpflegung in Tirol (Österreich). Der Arbeitgeber forderte den Arbeitnehmer und seine Ehefrau, die ebenfalls beim Arbeitgeber beschäftigt war, auf sich zu melden, falls er sich in Österreich aufgehalten hätte. Ordnungsgemäß bestätigten der Arbeitnehmer und seine Ehefrau dies und wurden daraufhin vom Arbeitgeber in eine zweiwöchige häusliche Quarantäne geschickt, weil Tirol zu dem Zeitpunkt zu dem sich die Arbeitnehmer dort befunden haben als Risikogebiet vom RKI aufgelistet wurden waren. Beide Arbeitnehmer kamen dieser Aufforderung nach. Der Arbeitgeber verrechnete daraufhin die Arbeitszeit, die durch die ausgesprochene Quarantäneanordnung ausgefallen war mit entsprechenden Positivsalden der Arbeitnehmer auf deren Arbeitszeitkonten.</p>
<p>Hiergegen wehrten sich die Arbeitnehmer. Sie forderten zunächst ordnungsgemäß den Arbeitgeber zur Gutschrift der abgezogenen Stunden auf dem Arbeitszeitkonto auf und erhoben dann Klage beim Arbeitsgericht Dortmund als der Arbeitgeber dies ablehnte. Der Arbeitsnehmer hat sich dabei darauf berufen, dass die Quarantäne von zwei Wochen nicht behördlich angeordnet worden sei, sondern allein arbeitgeberseitig verhängt worden sei. Weiter wiesen die Arbeitnehmer daraufhin, das in dem Zeitpunkt als sie nach Tirol gefahren seien keine Einstufung des RKI als Risikogebiet vorgelegen habe. Außerdem habe der Arbeitgeber nicht berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer und seine Ehefrau in einer Ferienwohnung mit Selbstverpflegung in Tirol ihre Urlaubszeit verbracht hätten, sodass ohnehin kein erhöhtes Infektionsrisiko bestanden habe.</p>
<p>Dagegen hat der Arbeitgeber argumentiert, dass der Gesundheitsschutz der anderen Arbeitnehmer absoluten Vorrang habe und er dem Abreitnehmer daher nicht erlauben könne, in den zwei Wochen nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet vor Ort zuarbeiten. Da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aber nicht anbieten könne, habe er auch keinen Anspruch auf den Arbeitslohn.</p>
<p><strong>Das Arbeitsgericht Dortmund hat in diesem speziellen Fall dem Arbeitnehmer Recht gegeben</strong>. Im Falle einer Quarantäneanordnung, sodass Arbeitsgericht wird der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der gesetzlichen Risikoverteilung nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung freigestellt, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde beispielsweise eine Betriebsschließung oder eine Quarantäne einzelner Arbeitnehmer anordne.</p>
<p><strong>Das Arbeitsgericht ließ allerdings bewusst offen, ob dies in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer sehendes Auges in ein Risikogebiet reist anders zu beurteilten sein könnte</strong>. Im vorliegendem Fall musste dies nicht entschieden werden, weil im Zeitpunkt des Reiseantritts Tirol kein Risikogebiet war.</p>
<h2 class="h4">Hätte der Arbeitgeber hier einen Homeoffice-Arbeitsplatz hätte schaffen müssen?</h2>
<p>Nicht erörtert wurde, ob der Arbeitgeber hier einen Homeoffice-Arbeitsplatz hätte schaffen müssen. Offenbar war dies in diesem Arbeitsverhältnis nicht möglich. In Arbeitsverhältnissen, in den dies möglich ist, wird man davon ausgehen können, dass Arbeitsgerichte dieses mildere Mittel dem Arbeitgeber aufgeben würden auch in Fällen in denen ein Arbeitnehmer beispielsweise aus dringenden familiären Gründen zu seiner Familie in ein Risikogebiet reist.</p>
<p><strong>Wenn Sie Reise in Risikogebiete vorhaben, sollten Sie dies zunächst mit Ihrem Arbeitgeber besprechen und für den Fall, dass keine Lösung erzielt werden kann, jedenfalls anwaltliche Beratung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen.</strong></p>
<h6><strong>Pia-Alexandra Kappus</strong> | Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt</h6>
<p>Der Beitrag <a href="https://anwaltskanzlei-arbeitsrecht-frankfurt.de/rechtssprechung/quarantaene-und-lohnfortzahlung-wer-zahlt-das-gehalt/">Quarantäne und Lohnfortzahlung &#8211; Wer zahlt das Gehalt?</a> erschien zuerst auf <a href="https://anwaltskanzlei-arbeitsrecht-frankfurt.de">Anwalt Arbeitsrecht Frankfurt</a>.</p>
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		<title>Wann verfällt der Urlaub aus dem Vorjahr?</title>
		<link>https://anwaltskanzlei-arbeitsrecht-frankfurt.de/rechtssprechung/wann-verfaellt-der-urlaub-aus-dem-vorjahr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Asya Onatca]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Apr 2019 10:36:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtssprechung]]></category>
		<category><![CDATA[urlaub]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://anwaltskanzlei-arbeitsrecht-frankfurt.de/rechtssprechung/wann-verfaellt-der-urlaub-aus-dem-vorjahr/">Wann verfällt der Urlaub aus dem Vorjahr?</a> erschien zuerst auf <a href="https://anwaltskanzlei-arbeitsrecht-frankfurt.de">Anwalt Arbeitsrecht Frankfurt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div  class="tatsu-Hk-qBkwxo4 tatsu-section    tatsu-clearfix" data-title=""  data-headerscheme="background--dark"><div class='tatsu-section-pad clearfix' data-padding='{"d":"90px 0px 90px 0px"}' data-padding-top='90px'><div class="tatsu-row-wrap  tatsu-wrap tatsu-row-one-col tatsu-row-has-one-cols tatsu-medium-gutter tatsu-reg-cols  tatsu-clearfix tatsu-HkeqrkwxiE" ><div  class="tatsu-row " ><div  class="tatsu-column  tatsu-column-no-bg tatsu-one-col tatsu-column-image-none tatsu-column-effect-none  tatsu-HJqH1Pxi4" data-animation="fadeIn"   data-parallax-speed="0" style=""><div class="tatsu-column-inner " ><div class="tatsu-column-pad-wrap"><div class="tatsu-column-pad" ><div  class="tatsu-module tatsu-text-block-wrap tatsu-H1DyxwgjV  "><div class="tatsu-text-inner tatsu-align-center  clearfix" data-animation="fadeIn"  ><style>.tatsu-H1DyxwgjV.tatsu-text-block-wrap .tatsu-text-inner{width: 100%;text-align: left;}</style>
<h2 class="h5">Grundsatzurteil: Wann verfällt der Urlaubsanspruch?</h2>
<p>Wenn der Arbeitgeber sagt Ihr Urlaubsanspruch sei verfallen, dann lassen Sie diese Auskunft lieber einmal von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen. So schnell, wie viele Arbeitgeber meinen, verfällt Urlaub nicht.</p>
<h2 class="h5">Resturlaub Gesetz 2019 &#8211; EuGH Urlaub 2018</h2>
<p>Erst kürzlich hat der EUGH dazu in einem Urteil festgestellt, dass ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren darf, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber beweist, dass der Arbeitnehmer freiwillig auf seinen Urlaub verzichtet hat, nachdem er ihn tatsächlich in die Lage versetzt habe, rechtzeitig Urlaub zu nehmen ( EuGH v. 6.11.18 Az.: C-619/16 und C-684/16).</p>
<h2 class="h5">Verfällt Urlaub bei langer Krankheit?</h2>
<p>Grundsätzlich sollten Sie zum Urlaub folgendes wissen:</p>
<ul>
<li>Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig <strong>nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses</strong> erworben (4 BUrlG).</li>
<li>Beim Eintritt in der zweiten Jahreshälfte oder Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte hat der AN Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Nach dem 30.06. eines jeden Jahres hat der AN seinen vollen Jahresurlaubsanspruch. <strong>Tarifliche Regelungen</strong> können Abweichungen vorsehen</li>
<li>-Der Urlaubsanspruch kann, wegen <strong>dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe</strong> (7 Abs 3 BUrlG) bis zum 31.03. des Folgejahres <strong>übertragen werden</strong></li>
<li>Liegen die Voraussetzungen vor, erfolgt die <strong>Übertragung</strong> unabhängig davon, ob sie vom AN geltend gemacht wird. <strong>Kraft Gesetzes</strong> wird der übertragene Vorjahresurlaub dem Urlaub des nachfolgenden Jahres hinzugerechnet</li>
</ul>
<h2 class="h5">Verjährung des Urlaubsanspruchs bei Krankheit?</h2>
<p>Wird der Urlaub bis zum 31.3. des Folgejahres nicht gewährt und genommen erlischt er, es sei denn:</p>
<ul>
<li>der Arbeitnehmer war <strong>arbeitsunfähig krank</strong>. Nach der Rechtsprechung verfällt der Urlaubsanspruch bei weiterhin bestehender Krankheit erst am 31.3. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, dh nach einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten</li>
<li>der <strong>Arbeitgeber die Nichterteilung des Urlaubs zu vertreten hat.</strong> Dann erlischt zwar der originäre Urlaubsanspruch, aber es entsteht ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmer in gleicher Höhe. Kann dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, muss eine Entschädigung in Geld erfolgen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses;</li>
<li>der Arbeitnehmer wegen <strong>Nichterfüllung der Wartezeit</strong> noch keinen vollen Urlaubsanspruch erworben hat. Bisher musste der AN in diesem speziellen Fall die Übertragung ausdrücklich verlangen, ob das auch noch nach dem EuGH -Urteil gilt ist fraglich. Vermutlich erfolgt die Übertragung auch bei Nichterfüllung der Wartezeit automatisch</li>
</ul>
<h6><strong>Pia-Alexandra Kappus</strong> | Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt</h6>
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