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Nehmen Sie ein Abfindungsangebot, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen vorgelegt hat, nicht ungeprüft hin. Es kann Fallstricke enthalten, die Sie nachher teuer zu stehen kommen, wie Sperrfristen und/oder Ruhenszeiten bei der Agentur für Arbeit. Wir helfen Ihnen, eine durchdachte Lösung für das Abfindungsangebot Ihres Arbeitgebers zu finden oder im Falle einer Kündigung ohne Abfindung entweder Ihren Arbeitsplatz zu sichern oder eine Abfindung, wenn möglich, durchzusetzen.

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Bei diesen Anliegen können Sie beim Thema Abfindung auf uns zählen!

Wir möchten Ihnen von der ersten Sekunde an rundum und mit dem besten Service zur Seite stehen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie in so gut wie allen Angelegenheiten im Arbeitsrecht anwaltlich unterstützen.

  • Prüfung des Abfindungsangebots des Arbeitgebers
  • Überarbeitung und Verbesserung der Abfindung und Aufhebungsvertrages
  • Erhöhung und Verbesserung der Abfindungsbeträge
  • Strategien zur Sperrzeitvermeidung
  • Vermeidung von Ruhenszeiten
  • Abfindungsangebote bei Schwerbehinderung
  • Abfindung während der Elternzeit
  • Abfindung während Krankheit
  • Urlaubsabgeltung und Abfindung

Professionelle Beratung zum Thema Abfindung.

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Vorab, 4 wichtige Tipps vom Anwalt in Sachen Abfindung:

Dass in vielen Fällen Abfindungen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, liegt am Verhandlungsgeschick und der Kenntnis Ihres jeweiligen Fachanwaltes. Wir weisen auf diesem Gebiet über 30 Jahre Erfahrung auf und haben unzählige Abfindungen ausgehandelt.

  1. Was tun, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung anbietet oder Ihnen kündigt und Ihnen eine Abfindung anbietet?
  2. Habe ich einen Abfindungsanspruch, wenn ich eine Kündigung erhalte?
  3. Wie bekomme ich eine möglichst hohe Abfindung?
  4. Welche Faktoren beeinflussen die Höhe der Abfindung?

1. Was tun, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung anbietet oder Ihnen kündigt und Ihnen eine Abfindung anbietet?

Werfen Sie nicht die Flinte ins Korn und nehmen Sie sofort das Angebot an. Konsultieren Sie uns, wir besprechen mit Ihnen, ob es sinnvoll ist, eine Kündigungsschutzklage einzureichen und um den Arbeitsplatz zu kämpfen oder zumindest die Chancen für eine höhere Abfindung in der Güteverhandlung zu erhöhen. In den meisten Fällen setzen wir uns vorgerichtlich schon mit der Gegenseite auseinander und verhandeln optimalere Abfindung.

2. Habe ich einen Anspruch auf Abfindung, wenn ich eine Kündigung erhalte?

Das Kündigungsschutzgesetz enthält in § 1a KSchG eine gesetzliche Regelung hinsichtlich einer Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung. Allerdings ist dies eine Regelung, die nur einseitig den Arbeitgeber berechtigt, freiwillig eine Abfindung anzubieten. Ein Anspruch für den Arbeitnehmer ergibt sich daraus nicht. Eine weitere Regelung in § 9 KschG kennt den Fall einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, in der dann auch eine Abfindung gezahlt wird. Auch das ist aber nur ein seltener Einzelfall, der sich nur im gerichtlichen Kündigungsschutzprozess verwirklichen kann und sehr enge Voraussetzungen hat, die letztlich nur von einem Fachanwalt prozessual durchgesetzt werden können. Außergerichtlich lässt sich eine Abfindung, die von uns in vielen Fällen ausgehandelt und häufig während des Prozesses in Güteterminen erzielt wird, nur erreichen, weil sehr viele Kündigungen unwirksam sind und die Arbeitgeberseite das Risiko, den Prozess zu verlieren, nicht eingehen will und deshalb dann lieber eine Abfindung im Gegenzug zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen zahlt.

3. Wie bekomme ich eine möglichst hohe Abfindung?

Außer in § 1 a KschG gibt es keine gesetzlichen Höhenvorgaben für Abfindungen und § 1 KschG ist zum einen einseitig ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers und zum anderen beschränkt sie sich auf ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als so genannte Regelabfindung. Das ist aber in den allermeisten Fällen viel zu wenig. Unsere jahrzehntelangen Erfahrungen haben gezeigt, dass die höchsten Abfindungen in der Regel noch vor dem Gütetermin, also außergerichtlich oder unmittelbar nach Einreichung der Kündigungsschutzklage und vor dem Gütetermin erreicht werden können. Je nach Einzelfall sind Abfindungen zwischen 1, 1,5 oder 2 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr möglich, sowie zusätzlich oder alternativ eine Verlängerung der Kündigungsfrist, also des Beendigungsdatums mit einer so genannten Turboklausel. Wenn das Kündigungsdatum um Monate verlängert wird und in dieser Zeit eine Freistellung erfolgt, kann vereinbart werden, dass Sie selbst dann mit abgekürzter Frist kündigen können und in diesem Fall Sie bis zum Ende des vereinbarten Arbeitsverhältnisses die noch ausstehenden Gehälter als Abfindung bekommen bzw. auf die Abfindung aufgeschlagen werden. Sie sehen also, es gibt sehr viele Möglichkeiten, eine möglichst hohe Abfindung zu bekommen, allerdings sollten Sie hier auf die Erfahrung von Fachanwälten wie uns, vertrauen.

4. Welche Faktoren beeinflussen die Höhe der Abfindung?

Die durchschnittliche Abfindungshöhe wird als so genannte Regelabfindung bezeichnet und beträgt in aller Regel ½ Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das ist sozusagen aber nur die allerunterste Grenze. Eine Erhöhung der Abfindung wird durch folgende Faktoren beeinflusst:

Erfolgsaussichten des Arbeitgebers in der Kündigungsschutzklage

Diese hängen im Wesentlichen davon ab, ob er betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt gekündigt hat. Je schlechter die Erfolgsaussichten der Arbeitgeberseite für die Durchsetzung der Kündigung sind, desto höher ist das Potential für eine Abfindung.

Die Länge der Betriebszugehörigkeit

Je länger Sie dem Betrieb angehören, desto besser sind Ihre Sozialdaten im Fall einer betriebsbedingten Kündigung und, wenn Tarifverträge Anwendung finden, kann es nach langer Betriebszugehörigkeit auch dazu führen, dass Sie unkündbar sind. Auch das beeinflusst die Höhe der Abfindung in Ihrem Sinne.

Sonderkündigungsschutz

Wenn Sie Betriebsratsmitglied sind oder einen Schwerbehindertengrad von 30 + Gleichstellung haben oder einen Schwerbehinderungsgrad von 50 oder sich in Elternzeit befinden oder schwanger sind, ist eine Kündigung ausgeschlossen. Im Rahmen von Abfindungsverhandlungen per Aufhebungsverträgen beispielsweise wird ein solcher Sonderkündigungsschutz in aller Regel zu einer erheblichen Erhöhung der Abfindung führen.

Wirtschaftlichkeitserwägungen des Arbeitgebers

Man muss allerdings aufpassen, dass man die Abfindungsansprüche nicht in den Verhandlungen nicht von vorne herein überzieht. Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt, was er rein prozessual so einfach nicht machen kann, rein faktisch aber schon. Wenn er keine Rechte mehr aus der Kündigung herleitet, wird das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt, also genau so wie zuvor und die Situation ist, als hätte es keine Kündigung gegeben. In diesem Fall gibt es natürlich dann auch keine Abfindung. Man sollte es sich als Arbeitnehmer daher nicht zu sehr anmerken lassen, wie sehr man selbst aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und eine Abfindung erreichen will. Aber auch hier kennen wir in aller Regel die Grenzen, die man nicht überschreiten sollte, im Rahmen von Abfindungsverhandlungen, um diese nicht zum Platzen zu bringen.

Spezielle Fragen zur Abfindung? Fall schildern. Ersteinschätzung!

Sie haben Angst um Ihre Abfindung? Steht Ihnen eine Abfindung wirklich zu? Wenn ja, in welcher Höhe? Was müssen Sie bei den Verhandlungen auf jeden Fall beachten? Als Anwälte aus Frankfurt beraten wir Sie in allen Angelegenheiten rund um Ihre Abfindung! Was Sie für eine möglichst hohe Abfindung tun sollen erfahren Sie in unserer Ersteinschätzung.
Natürlich zu 100% vertrauensvoll und datenschutzkonform.

Zur Ersteinschätzung bzgl. meiner Abfindung

5* Bewertungen in Fällen von Abfindungen

Sind unsere Mandanten zufrieden sind wir es auch. Wie in jedem anderen Business, versuchen wir die Qualität unserer Beratungsleistung stetig zu verbessern. Jede Bewertung nehmen wir uns zu Herzen, lassen Ihr Feedback in die Optimierung unserer internen Abläufe und Prozesse einfliessen.

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„Mein Anliegen wurde unter kompetenter Führung sehr erfolgreich umgesetzt. Ich bin ausgesprochen zufrieden und werde Frau Kappus als Anwältin im Arbeitsrecht auf jeden Fall sehr gerne weiterempfehlen…“

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Was Sie und wir als Ihre Anwälte aus Frankfurt bzgl. Ihrer Abfindung für Sie tun können. Das sind die einzelnen Schritte.

Die Schritte des Anwalts zur maximalen Höhe Ihrer Abfindung

1. Fall schildern

kostenloses Online-Formular:

Über unser neues Online Formular können Sie ihren Fall am schnellsten übermitteln. Sobald Ihr Fall der Abfindung bei unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht eingetroffen ist wird dieser umgehend bearbeitet. Sofern zu einer besseren Beurteilung der Abfindung weitere Dokumente erforderlich sein sollten, werden diese direkt angefordert. Selbstverständlich können Sie uns bei Fragen vorab auch jederzeit telefonisch erreichen.

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2. Abfindung prüfen

durch spezialisierte Fachanwälte.

Die Prüfung Ihrer Abfindung erfolgt durch spezialisierte Anwälte unserer Kanzlei für Arbeitsrecht in Frankfurt. Die Fachanwälte beantworten Ihnen im Rahmen unserer Ersteinschätzung alle Fragen, die mit Ihrem Fall zusammenhängen und besprechen mit Ihnen gemeinsam die Aussichten für das weitere Vorgehen. Ob Sie uns ein Mandat erteilen entscheiden Sie erst dann. So geht’s:
1. Formular ausfüllen, 2. Absenden. 3. Ersteinschätzung

Abfindung prüfen lassen

3. Ersteinschätzung

Erst danach entscheiden Sie!
In unserer Erstberatung erfahren Sie:

– Realistische Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten
– Abwägung der Chancen & Risiken in Ihrem Fall
– Kosten, die im Falle einer Klage entstehen
– Unsere Empfehlung bzgl. Ihrer Abfindung
– Tipps, die Ihnen auch in Zukunft weiterhelfen

Erst jetzt entscheiden Sie, ob Sie unsere Kanzlei mit der Durchsetzung Ihrer Rechte in Ihrem Fall beauftragen.

Fragen zur Abfindung? Antworten vom Anwalt aus Frankfurt.

Nehmen Sie ein Abfindungsangebot, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen vorgelegt hat, nicht ungeprüft hin. Es kann Fallstricke enthalten, die Sie nachher teuer zu stehen kommen, wie Sperrfristen und/oder Ruhenszeiten bei der Agentur für Arbeit. Wir helfen Ihnen, eine durchdachte Lösung für das Abfindungsangebot Ihres Arbeitgebers zu finden oder im Falle einer Kündigung ohne Abfindung entweder Ihren Arbeitsplatz zu sichern oder eine Abfindung, wenn möglich, durchzusetzen.

  1. Muss ich eine Abfindung versteuern?
  2. Was kann ich falsch machen, wenn ich ohne Anwalt eine Abfindung mit meinem Arbeitgeber vereinbare?
  3. Besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Abfindung?

1. Muss ich eine Abfindung versteuern?

Ja, Abfindungen werden in aller Regel als Bruttoabfindungen vereinbart und gezahlt. Es gibt nicht, wie früher, steuerliche Freibeträge für Abfindungen, sondern die Abfindung wird ganz normal mit Ihrem Steuersatz versteuert.
Durch klugen anwaltlichen Rat können Sie allerdings in vielen Fällen durch das Auszahlungsdatum und durch die so genannte 5-tel Regelung eine Steuerersparnis erreichen. Wir können Ihnen bei der Formulierung der Abfindung unter dem Aspekt der 5tel-Regelung und des Auszahlungsdatums helfen. Hinsichtlich Ihrer individuellen steuerlichen Vorgaben verweisen wir Sie allerdings auf Ihren Steuerberater.

2. Was kann ich falsch machen, wenn ich ohne Anwalt eine Abfindung mit meinem Arbeitgeber vereinbare?

Einfache Antwort: Einfach alles.
  1. Sie können mit der Abfindung viel zu niedrig liegen, bzw. eine zu niedrige Abfindung vorschnell akzeptieren.
  2. Sie können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in vielfacher Hinsicht Verluste erleiden:
  • Wenn Sie vergessen haben, im Aufhebungsvertrag oder im gerichtlichen Vergleich die Vererblichkeit der Abfindung zu vereinbaren und Ihnen zwischen dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses und dem in aller Regel weiter weg liegenden Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung am Beendigungsdatum ein tödlicher Unfall passiert, gehen Ihre Erben leer aus.
    Gehen Sie dieses Risiko nicht ein, lassen Sie sich von einem Fachanwalt, wie wir es sind, beraten.
  • Wenn Sie im Aufhebungsvertrag oder im gerichtlichen Vergleich die Kündigungsfrist abgekürzt haben, also das Beendigungsdatum vor dem eigentlichen vertraglichen Kündigungszeitpunkt liegt und Sie im Anschluss daran arbeitslos sind, verlieren Sie einen Großteil der Abfindung, weil die Arbeitsagentur Ihnen eine sogenannte Ruhenszeit verordnet.
    Gehen Sie dieses Risiko nicht ein und lassen sich fachanwaltlich durch uns beraten.
  • Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben und keinen gerichtlichen Vergleich, besteht immer die Gefahr einer Sperrfrist. Es kann also sein, dass, wenn Sie die Abfindung nicht im gerichtlichen Verfahren vereinbart haben, Sie drei Monate lang kein Arbeitslosengeld bekommen und diese Zeit mit Ihrer Abfindung überbrücken müssen. Auch das lässt sich häufig vermeiden, lassen Sie sich von Fachanwälten wie uns beraten.

3. Besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Abfindung?

Leider ist es ein Irrglaube, dass grundsätzlich ein Abfindungsanspruch besteht. Wenn Sie in einem großen Unternehmen mit einem Betriebsrat arbeiten und im Fall betriebsbedingter Kündigung ein Sozialplan erarbeitet wird, gibt es grundsätzlich im deutschen Recht keinen Abfindungsanspruch. Dass dennoch in sehr vielen Fällen Abfindungen im Falle der Beendigung des Abfindungsverhältnisses gezahlt werden, liegt am jeweiligen Verhandlungsgeschick und der Kenntnis Ihres jeweiligen Fachanwaltes. Wir weisen auf diesem Gebiet über 30 Jahre Erfahrung auf und haben unzählige Abfindungen ausgehandelt.

Vertrauen Sie auf unsere Expertise aus mehr als 30 Jahren.

Kontaktieren Sie unsere Anwälte bei Fragen zur Abfindung.

Gerne können Sie jederzeit mit uns in Kontakt treten. Nutzen Sie dazu am besten unser neues Online-Formular.

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14.00 – 18.00 Uhr

Freitag
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