Ihr Anwalt bei Kündigung in Frankfurt.

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Eine Kündigung zu erhalten, ist zunächst immer und für jeden ein Schock. Wirtschaftliche Unsicherheit und die menschliche Enttäuschung darüber, dass der Arbeitgeber sich von einem trennen will, führen häufig dazu, dass man hektisch und unüberlegt handelt. Wir helfen Ihnen in dieser Ausnahmesituation, die Ruhe und den Überblick zu bewahren und die notwendigen Schritte zu ergreifen und wir werden Ihnen aufzeigen, dass Sie keineswegs so hilflos und schon gar nicht rechtlos sind, wie Sie in der ersten Panik befürchten.

Sie haben eine Kündigung erhalten? Das prüfen wir genau!

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Anwälte, die bei einer Kündigung wirklich helfen.

Bei diesen Anliegen können Sie beim Thema Kündigung auf uns zählen!

Wir möchten Ihnen von der ersten Sekunde an rundum und mit dem besten Service zur Seite stehen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie in so gut wie allen Angelegenheiten im Arbeitsrecht anwaltlich unterstützen.

  • Abwehr von Kündigungen
  • Vorbereitung von Kündigungen
  • Kündigungsschutzklagen
  • Aus- und Verhandeln von Aufhebungsverträgen
  • Aus- und Verhandeln einer Abfindung
  • Fragen zu Kündigungsfristen
  • Hilfe bei Abmahnung
  • Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten
  • Elternzeit, Mutterschutz (Rückkehr, Kündigung, Veränderung nach Rückkehr)

Professionelle Beratung zum Thema Kündigung.

Sofort-Hilfe bei Kündigung

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Vorab: Die wichtigsten Tipps vom Anwalt in Sachen Kündigung:

Wichtig ist vor allen Dingen, dass schnell gehandelt wird. Denn eine Kündigung kann schon dann unwirksam sein, wenn für Ihren Arbeitgeber ein Mitarbeiter die Kündigung unterzeichnet, der dazu allein nicht berechtigt ist. In diesem Fall muss aber in allerspätestens 2 bis 3 Tagen die Kündigung wegen der fehlerhaften Unterschrift oder weil sie beispielsweise auf einem falschen Briefkopf ausgestellt wurde, zurückgewiesen werden. Es ist also Eile geboten. Wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht wissen das und helfen Ihnen, wenn Sie uns rechtzeitig kontaktieren.

  1. Wie verhalte ich mich richtig bei einer Kündigung?
  2. Kündigung während des Urlaubs oder Krankheit – Der Irrglaube Nummer 1
  3. Haben Sie Recht auf einen Abfindungsanspruch?
  4. Muss ich die Kündigung unterschreiben?
  5. Sperrfristen bei einer Kündigung und weitere Fallstricke
  6. Ihre Checkliste zur Kündigung

1. Wie verhalte ich mich richtig bei einer Kündigung?

Sie haben den ersten Schock noch nicht verwunden, nachdem Sie die Kündigung im Briefkasten gefunden haben oder Ihr Arbeitgeber die Kündigung Ihnen persönlich ausgehändigt hat, da stellen sich schon die ersten Fragen:

Müssen Sie die Kündigung unterschreiben?

Nein Sie sind nicht verpflichtet, die Kündigung zu unterschreiben und wenn Ihr Arbeitgeber Sie so extrem drängt, dass Sie vor lauter Verzweiflung keinen Ausweg sehen, dann unterschreiben Sie bitte nur mit „erhalten:“ damit bestätigen Sie nur den Empfang, nicht den Inhalt und keinerlei Akzeptanz.

Bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden

Als nächsten Schritt melden Sie sich unbedingt sofort nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos, spätestens am darauffolgenden Tag nach Erhalt der Kündigung. Nur so können Sie vermeiden, dass Sie Sperrfristen bekommen. Das sollten Sie sogar dann machen, wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben. Bei solchen gibt es grundsätzlich immer Sperrfristen wegen der Fristlosigkeit des Kündigungsausspruchs aber dagegen, dass eine fristlose Kündigung wirksam wird, können wir in aller Regel etwas tun.
Manche fristlosen Kündigungen werden in fristgemäße Kündigungen umgewandelt, wenn Sie sich dann von Anfang an zu spät bei der Agentur gemeldet haben, droht dennoch eine Sperrfrist, obwohl die Kündigung fristgemäß ist und in solchen Fällen gar keine Sperrfristen ausgesprochen werden.

Informationen und Beweise sichern

Wenn Ihr Arbeitgeber die Kündigung begründet hat und Sie also wissen, worauf es im Streitfall hinausläuft, dann versuchen Sie so viele Informationen und Beweise zu sichern, wie möglich. Agieren Sie möglichst wie ein Schwamm, saugen Sie alles an Informationen auf, was Sie von wohlmeinenden Arbeitskollegen oder anderen erhalten können und geben Sie möglichst wenig Informationen von sich selbst ab, damit der Arbeitgeber sich auf Ihre Verteidigungstaktik nicht zu leicht einstellen kann.
Wenn Sie betriebsbedingt gekündigt wurden, suchen Sie danach, ob Ihr Arbeitgeber möglicherweise Ihre Stelle bereits neu ausgeschrieben hat, entweder im Intranet oder öffentlich.
Wenn Sie fristlos gekündigt wurden, beispielsweise mit einer so genannten Verdachtskündigung wegen Diebstahls oder Ähnlichem, sichern Sie alle Beweise, die Sie entlasten könnten, dazu gehören häufig auch Spesenabrechnungen und Arbeitszeitabrechnungen.

In all diesen Fällen kontaktieren Sie unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Bei uns erhalten Sie eine Erstberatung zum Pauschalpreis von € 190,00.

Wir beraten Sie individuell für Ihren Einzelfall und Sie profitieren von unserer langjährigen außergerichtlichen wie gerichtlichen Erfahrung im Arbeitsrecht als Fachanwälte für Arbeitsrecht.

2. Kündigung während des Urlaubs oder Krankheit – Der Irrglaube Nummer 1

Verlassen Sie sich nicht auf Ratschläge von guten Freunden. Es ist ein Irrglaube dass Sie nicht gekündigt werden können, während Urlaubs oder während Krankheit. Kündigungen sind einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen. Diese gehen Ihnen schon dann wirksam zu, wenn sie in Ihrem Briefkasten liegen, selbst wenn Sie in dieser Zeit im Urlaub sind oder wenn Sie krank sind. Von diesem Zugangsdatum an müssen Sie unbedingt innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Das sollten Sie nicht selbst tun. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, wie wir es sind, helfen. Der Arbeitsplatz und die damit verbundenen wirtschaftlichen Sicherheiten, bzw. Unsicherheiten sind zu wichtig, um es nicht in die Hände einer Fachfrau oder eines Fachmanns zu geben. Zirka 90% aller Kündigungen sind unwirksam und selbst wenn Sie bei diesem Arbeitgeber gar nicht mehr arbeiten wollen und eine Abfindung aushandeln möchten, ist dies nicht so einfach, wie dies häufig im Internet nachzulesen scheint.

3. Haben Sie Recht auf einen Abfindungsanspruch?

Im deutschen Recht gibt es keinen Abfindungsanspruch. Dass Abfindungen ausgehandelt werden, liegt daran, dass die allermeisten Kündigungen unwirksam sind und sich in den Güteverhandlungen vor den Arbeitsgerichten die Arbeitgeber sagen lassen müssen, dass ihre Kündigung keine Chance hat.. Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer wieder an den Arbeitsplatz zurückgeht sind viele Arbeitgeber bereit, zu zahlen.

4. Muss ich die Kündigung unterschreiben?

Ein weit verbreiteter Irrtum ist auch, dass Sie die Kündigung unterschreiben müssen, damit sie wirksam ist. Dies ist falsch. Sie sind nicht verpflichtet, irgendetwas zu unterschreiben, Sie sind nicht einmal verpflichtet, den Empfang der Kündigung zu bestätigen. Dennoch gilt ab dem Tag, ab dem Sie die Kündigung in den Händen halten oder Sie in Ihrem Briefkasten zugegangen ist, die dreiwöchige Frist.

5. Sperrfristen bei einer Kündigung und weitere Fallstricke

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, egal ob gerichtlich oder außergerichtlich, im Wege eines Aufhebungsvertrags ist mit zahllosen Fallstricken zu rechnen. Unbedingt verhindert werden sollten Sperrfristen und Ruhenszeiten bei der Agentur für Arbeit. Das Zeugnis sollte in solchen Vereinbarungen optimal ausgestaltet werden. Die Verhinderung von Kündigungen und das Aushandeln von Abfindungen gehört seit mehr als 25 Jahren zu unseren Kernkompetenzen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und lassen sich von uns helfen.

Ist die Frist nach der Kündigung bereits abgelaufen?

Es gibt Möglichkeiten auch im Falle der Verfristung, also der Nichteinreichung der Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen, noch eine nachträgliche Zulassung zu erwirken. Das ist aber äußerst schwierig, selbst Fachanwälten für Arbeitsrecht gelingt dies keineswegs in allen Fällen. Auf dieses Abenteuer sollten Sie sich möglichst nicht einlassen.

Sollte es dennoch passieren, dass Sie aus dem Urlaub kommen und bereits 3 Wochen ab Zugang der Kündigung vergangen sind, rufen Sie uns sofort an, wir werden dann dennoch tätig und setzen alle Hebel für Sie in Bewegung, die Kündigung noch nachträglich rechtsunwirksam zu machen.

6. Die Checkliste zur Kündigung

Um Sie optimal beraten zu können, benötigen wir einige wichtige Informationen von Ihnen. Wir haben Ihnen dazu eine Checkliste zusammengestellt mit der Sie sich vor dem Beratungsgespräch mit uns auseinandersetzen sollten, damit Sie die nötigen Informationen für uns parat haben:

  • Wie lange sind Sie bereits bei dem Arbeitgeber beschäftigt? Mehr als sechs Monate?
  • Wie viele Arbeitnehmer hat Ihr Arbeitgeber? Mehr als 10?
  • Besteht ein Sonderkündigungsschutz? Sind Sie derzeit schwanger? Sind Sie derzeit in Elternzeit? Sind Sie Betriebsratsmitglied und als letzter Punkt, haben Sie einen Schwerbehinderungsgrad, und wenn ja, welchen?
  • Haben Sie die Kündigung bereits schriftlich erhalten oder erst mündlich?
  • Wie haben Sie die Kündigung erhalten? Im Briefkasten? Persönlich übergeben?
  • Wann genau haben Sie die Kündigung erhalten?
  • Wer hat auf Arbeitgeberseite die Kündigung unterzeichnet?
  • Besteht in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat?
  • Ist die Kündigung begründet oder hat der Arbeitgeber keine Kündigungsgründe angegeben?
  • Sind Sie Gewerkschaftsmitglied?
  • Unterliegt Ihr Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag?

Spezielle Fragen zur Kündigung? Fall schildern. Ersteinschätzung!

Sie können uns jederzeit online Ihren Fall der Kündigung schildern, wir prüfen umgehend Ihr Anliegen!
In dringenden Fällen (z.B. Fristen) bekommen Sie eine sofortige Ersteinschätzung der Rechtslage innerhalb 24 Stunden.
Natürlich zu 100% vertrauensvoll und datenschutzkonform.

Mein Kündigungs-Fall

Erste Hilfe: Fristlose Kündigung oder betriebsbedingte Kündigung

Bei einer fristlosen Kündigung durch ihren Arbeitgeben sollten Sie unverzüglich reagieren! Um Verfahrensfehler zu unterbinden, unterstützen wir sie umgehend. Die Terminvergabe erfolgt in der Regel innerhalb 48 Stunden. Über unser Kontaktformular können Sie einen Terminwunsch für eine Erstberatung anfordern und gerne auch unseren Rückruf-Service nutzen.

  • UNVERZÜGLICH BEI IHRER AGENTUR FÜR ARBEIT MELDEN

    spätestens einen Tag nach Erhalt der Kündigung, auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigungsfrist erst in einigen Wochen oder Monaten endet. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen für den Termin bei der Arbeitsagentur freigeben.

  • TAG DES ERHALTS DER KÜNDIGUNG GENAU NOTIEREN

    heben Sie den Briefumschlag mit Poststempel auf, falls die Kündigung auf dem Postweg erfolgte. Dieser ist später für die Fristberechnung der dreiwöchigen Kündigungsschutzklagefrist äußerst wichtig.

  • FORMFEHLER FINDEN UND SOFORT SCHRIFTLICH RÜGEN

    Prüfen Sie sofort, wer die Kündigung unterschrieben hat und ob sie auf dem Briefpapier Ihres Arbeitgebers und nicht etwa auf dem einer Tochterfirma ausgestellt wurde. Viele Kündigungen enthalten Formfehler, beispielsweise dadurch, dass nicht der Geschäftsführer oder Personalleiter, sondern ein sonstiger Mitarbeiter unterzeichnet hat. Das muss allerdings unverzüglich beim Arbeitgeber schriftlich gerügt werden.

  • KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE BEIM ARBEITSGERICHT

    Beachten Sie, dass Kündigungen unbedingt innerhalb von 3 Wochen mit einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht angegriffen werden müssen, sonst wird auch eine an sich unwirksame Kündigung nach Ablauf dieser Frist rechtswirksam.

  • DER IRRTUM NR. 1: KÜNDIGUNG WÄHREND KRANKHEIT

    Abschließend noch ein wichtiger Hinweis! Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Arbeitgeber während der Krankheit des Arbeitnehmers keine Kündigung schicken dürfe – auch solche Kündigungen müssen innerhalb von 3 Wochen mit einer Klage angegriffen werden.

5* Bewertungen in Fällen der Kündigung

Wenn unsere Mandanten zufrieden sind, sind wir es auch. Wie in jedem anderen Business, versuchen wir die Qualität unserer Beratungsleistung stetig zu verbessern. Jede Bewertung nehmen wir uns zu Herzen und lassen Ihr Feedback in die Optimierung unserer internen Abläufe und Prozesse einfliessen.

Bewertung auf anwalt.de

„Mein Anliegen wurde unter kompetenter Führung sehr erfolgreich umgesetzt. Ich bin ausgesprochen zufrieden und werde Frau Kappus als Anwältin im Arbeitsrecht auf jeden Fall sehr gerne weiterempfehlen…“

Bewertung auf anwalt.de

„Als Neuling auf dem Arbeitsmarkt und gleich vom Arbeitgeber ausgenutzt, habe ich mich sehr hilflos gefühlt nachdem ich eine ungerechte Kündigung bekommen habe, wurde kompetent zu meinen Möglichkeiten beraten…“

Bewertung auf anwalt.de

„Mit der fachlichen und freundlichen Beratung bzgl. eines arbeitsrechtlichen Vergleichs war ich überaus zufrieden. Ich würde mich jederzeit wieder an sie wenden, wenn ich juristischen Beistand brauche…“

Bewertung auf anwalt.de

„Alles top! Schnelle, professionelle und freundliche Hilfe. Unkomplizierter Kontakt per Email und schnelle Antworten auf Rückfragen, selbst wenn die das eigentliche Thema nur noch bedingt betreffen…“

Was Sie und wir als Ihre Anwälte aus Frankfurt bzgl. Ihrer Kündigung für Sie tun können. Das sind die einzelnen Schritte.

Die Schritte zur Prüfung einer Kündigung durch Ihren Anwalt

1. Fall schildern

unser Online-Formular:

Über unser neues Online Formular können Sie ihren Fall am schnellsten übermitteln. Sobald Ihr Fall der Kündigung bei unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht eingetroffen ist wird dieser umgehend bearbeitet. Sofern zu einer besseren Beurteilung der Kündigung weitere Dokumente erforderlich sein sollten werden diese direkt angefordert. Selbstverständlich können Sie uns bei Fragen vorab auch jederzeit telefonisch erreichen.

Jetzt Fall schildern

2. Kündigung prüfen

durch spezialisierte Fachanwälte.

Die Prüfung Ihrer Kündigung erfolgt durch spezialisierte Anwälte unserer Arbeitsrecht Kanzlei in Frankfurt. Die Fachanwälte beantworten Ihnen im Rahmen unserer Ersteinschätzung alle Fragen, die mit Ihrem Fall zusammenhängen und besprechen mit Ihnen gemeinsam die Aussichten für das weitere Vorgehen. Ob Sie uns ein Mandat erteilen, entscheiden Sie erst dann. So geht’s:
1. Formular ausfüllen, 2. Absenden. 3. Ersteinschätzung

Kündigung prüfen lassen

3. Ersteinschätzung

Erst danach entscheiden Sie!
In unserer Erstberatung erfahren Sie:

– Realistische Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten
– Abwägung der Chancen & Risiken in Ihrem Fall
– Kosten, die im Falle einer Klage entstehen
– Unsere Empfehlung in Ihrem Kündigungs-Fall
– Tipps, die Ihnen auch in Zukunft weiterhelfen

Erst jetzt entscheiden Sie, ob Sie unsere Kanzlei mit der Durchsetzung Ihrer Rechte in Ihrem Fall beauftragen.

Fragen zur Kündigung? Antworten vom Anwalt aus Frankfurt.

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber versetzt viele Arbeitnehmer in Panik. Immerhin geht mit dem Verlust der Arbeit auch der Verlust der bisherigen Lebensgrundlage einher. Zudem kommt das Gefühl der Hilflosigkeit ganz schnell, denn diese Situation ist für die meisten Menschen ein einzigartiges Erlebnis. Viele Arbeitnehmer definieren sich über ihre Arbeit und daher ist der Verlust des Arbeitsplatzes nicht nur ein wirtschaftliches Problem, sondern auch ein emotionales. Wir zeigen Ihnen, wie Sie einen kühlen Kopf bewahren und das Beste aus Ihrer Situation machen können.

  1. Welche Arten von Kündigungen gibt es?
  2. Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
  3. Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?
  4. Was ist eine personenbedingte Kündigung?
  5. Gründe für eine unwirksame Kündigung

1. Welche Arten von Kündigungen gibt es?

Zunächst unterscheidet man die ordentliche Kündigung, die auch als fristgerechte Kündigung bezeichnet wird. Im Folgenden erläutern wir Ihnen als Fachanwälte für Arbeitsrecht gerne weitere Unterschiede zwischen den einzelnen Kündigungsarten, z.B. einer betriebsbedingten, personenbedingten oder der verhaltensbedingten Kündigung.

2. Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?

Das ist die von den Arbeitgebern am häufigsten gewählte Kündigungsform, selbst dann, wenn eigentlich andere, persönliche Gründe dahinterstehen würden. Die anderen beiden Formen verhaltens- oder personenbedingt sind für den Arbeitgeber deutlich schwieriger darzustellen und noch schwieriger zu begründen, als die betriebsbedingte Kündigung. Aber auch bei der betriebsbedingten Kündigung sind die Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers so hoch, dass kaum ein Arbeitgeber wirklich eine betriebsbedingte Kündigung durchsetzen kann, Abgesehen davon, dass er sich dabei sehr stark in seine wirtschaftlichen Verhältnisse bis hin zu den betriebswirtschaftlichen Auswertungen in die Karten blicken lassen müsste, bedarf es auch einer dauerhaft schlechten wirtschaftlichen Entwicklung und nicht nur eines kurzfristigen Tiefs. Darüber hinaus ist die Sozialauswahl zu beachten. Je länger Sie in einem Betrieb sind und je älter Sie sind, desto höher ist Ihr Schutz vor der Kündigung.

Wir erklären Ihnen dies in ihrem konkreten speziellen Fall gerne individuell.

3. Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Verhaltensbedingte Kündigungen setzen in der Regel Abmahnungen voraus. Als fristgemäße Kündigung sind sie eher selten. Der größte Teil der fristlosen Kündigungen wird auf verhaltensbedingte Gründe gestützt. Fristlose Kündigungen sind für den Arbeitgeber nur in den allerseltensten Fällen durchzusetzen. Aber ACHTUNG: es gibt zwei Risikobereiche bei der fristlosen Kündigung für den Arbeitnehmer. Das eine ist ein Diebstahl. Schon die Wegnahme auch ganz kleiner billiger Dinge im Bereich von wenigen Euro und sogar noch darunter können zur fristlosen Kündigung führen.  Eine Bäckereifachverkäuferin hat dies vor vielen Jahren einmal unglücklich zu spüren bekommen, als sie einen Bienenstich aß und deswegen wirksam fristlose gekündigt wurde.

Bei Diebstahl kennen die Arbeitsgerichte, die im Übrigen häufig arbeitnehmerfreundlich sind, kein Pardon. Gleiches gilt bei Arbeitszeitbetrug. Wenn Sie Ihre Arbeitszeiten falsch eingetragen haben oder nicht richtig einhalten, hat der Arbeitgeber große Chancen, eine fristlose Kündigung wirksam durchzubekommen. Auch in diesen Fällen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns. Wir haben auch mit solchen Verfahren umfangreiche Erfahrung.

4. Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Unter diese Fallgruppe fallen vor allem krankheitsbedingte Kündigungen. Dass Sie aus krankheitsbedingten Gründen wirksam gekündigt werden, ist selbst bei lang andauernden Erkrankungen extremst selten. Es bedüfte einer sehr schlechten ärztlichen Prognose und einer lang andauernden Krankheit, insbesondere mit vielen Lohnfortzahlungszeiträumen für den Arbeitgeber. Häufig kann in diesen Fällen eine Kündigung auch dadurch vermieden werden, dass Sie rechtzeitig einen Antrag wegen Schwerbehinderung stellen und dann über einen Gleichstellungsantrag oder wegen eines Grades von 50 MDE der Schwerbehinderung sonderkündigungsgeschützt sind. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Integrationsamtes kündigen. Auch in diesen Fällen sprechen Sie uns bitte vertrauensvoll an.

5. Gründe für eine unwirksame Kündigung: 

  • Die Kündigung wurde nur mündlich oder per SMS, WhatsApp oder E-Mail ausgesprochen. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Viele andere Handlungen des Arbeitgebers innerhalb des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitnehmer können mittlerweile auch in so genannter Textform erfolgen. Kündigungen gehören nicht dazu, eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Bitte kontaktieren Sie uns aber auch in den Fällen, in denen Sie die Kündigung erst mündlich erhalten haben. Es kommt immer wieder vor, dass die Kündigung nur mündlich ausgesprochen wird und der Arbeitgeber nach dem Ablauf der Kündigungsschutzklagefrist aber plötzlich behauptet, er hätte Ihnen eine Kündigung in den Briefkasten geworfen, bzw. werfen lassen, durch einen Boten.
    Wenn dann für den Arbeitgeber ein falscher Zeuge aussagt, dass er die Kündigung eingeworfen habe, dann ist die dreiwöchige Frist versäumt. Wir gehen in solchen Fällen immer auf Nummer sicher und schreiben den Arbeitgeber, wenn er mündlich gekündigt hat, zunächst an und lassen ihn uns gegenüber versichern, dass er noch keine schriftliche Kündigung ausgesprochen hat. Sollte er dies nicht tun, würden wir zur Sicherheit vorsorglich auch gegen die mündliche Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen. Diese kann, wenn sich herausstellt, dass der Arbeitgeber gar nicht schriftlich gekündigt hat und auch nicht kündigen will, jederzeit auch wieder zurückgenommen werden.
  • Die Kündigung wurde nicht unterschrieben oder wurde von einer Person ausgesprochen, die nicht allein zur Kündigung berechtigt war. Auch in diesem Fall verlassen Sie sich in keinem Fall darauf, dass die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. In solchen Fällen muss die Unwirksamkeit unverzüglich, spätestens innerhalb von 2-3 Tagen zurückgewiesen werden und zwar nachweisbar schriftlich. Lassen Sie diese Zurückweisung durch einen Fachanwalt vornehmen.
  • Eine Kündigung ist auch unwirksam, wenn Sie selbst im Zeitpunkt der Kündigung entweder bereits schwanger waren oder wenn Sie in Elternzeit sind oder wenn sie schwerbehindert sind oder Betriebsratsmitglied sind. In all diesen Fällen des Sonderkündigungsschutzes kann der Arbeitgeber nicht einfach kündigen, sondern muss eine gesonderte Zustimmung – im Falle der Schwerbehinderung beispielsweise beim Integrationsamt – vorher einholen. Auch bei Schwangerschaft und Elternzeit ist eine einfache Kündigung nicht möglich. Ebenso besteht Sonderkündigungsschutz, wen Sie Betriebsratsmitglied sind. In all diesen Fällen kontaktieren Sie uns unbedingt. Auch hier ist unverzügliches, schnelles Handeln erforderlich.
  • Die inhaltlichen Gründe, warum Kündigungen unwirksam sind, lassen sich im Kündigungsschutzprozess im Einzelnen einwenden, dazu bedarf es auch der Einhaltung der dreiwöchigen Frist. Beispielsweise die Rüge, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde oder das Bestreiten der Betriebsbedingtheit der Kündigung wird von uns im Rahmen der Kündigungsschutzklage für Sie eingewandt werden.
  • Was nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, ist beispielsweise die Tatsache, dass kein Kündigungsgrund angegeben ist oder dass Sie während der Krankheit oder Urlaubsabwesenheit gekündigt wurden. Ein Kündigungsgrund muss nur angegeben werden, wenn der Betrieb einen Betriebsrat hat und dieser angehört wurde. Wenn der Arbeitgeber in diesen Fällen keinen Kündigungsgrund angibt, ist dies eher sein Risiko. Bei Kündigungen in Kleinbetrieben beispielsweise muss nicht unbedingt ein Kündigungsgrund angegeben werden, ebenso wenig während der Probezeit.

Kontaktieren Sie unsere Anwälte bei Fragen zur Kündigung.

Gerne können Sie jederzeit mit uns in Kontakt treten. Nutzen Sie dazu am besten unser neues Online-Formular.

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