Covid19-2G-Regelung in der Kanzlei für Arbeitsrecht

Angesichts der dramatischen Corona-Infektionszahlen haben wir uns zum Schutz unserer Mitarbeiter und unserer Mandanten dazu entschlossen, die 2G-Regel in der Kanzlei einzuführen. Wir bitten Sie um Verständnis dafür, dass Zutritt zu unserer Kanzlei nur noch Mandanten haben, die einen Impf- oder Genesen-Nachweis an unserem Empfang vorlegen können. Alle anderen Mandanten haben angesichts unserer modernen Konferenztechnik die Möglichkeit, mit uns Besprechungen über Videokonferenzen durchzuführen; selbstverständlich erreichen Sie uns auch stets telefonisch.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis! Bleiben Sie gesund!

Ihr Kanzleiteam der Frankfurter Arbeitsrecht Kanzlei Poppe & Kappus

Quarantäne und Lohnfortzahlung – Wer zahlt das Gehalt?

Sie reisen als Arbeitnehmer in ein Risikogebiet und Ihr Arbeitgeber erteilt anschließend eine Quarantäneanordnung. Muss der Arbeitgeber während der Quarantäne den Lohn fortzahlen? Neben diesen konkreten Fall geht es in diesem Beitrag um die Frage: Quarantäne und Lohnfortzahlung – Wer zahlt das Gehalt?

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Maskenpflicht am Arbeitsplatz trotz Attest?

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte bereits Ende letzten Jahres einen Fall zu entscheiden bei dem ein Arbeitnehmer sich dagegen wehrte auf seinem Arbeitsplatz eine Mund-und-Nasebedeckung zu tragen, obwohl der Arbeitgeber dies sowohl für seine eigenen Beschäftigten als auch für Besucher zwingend angeordnet hatte.

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Was ändert sich 2021 im Arbeitsrecht…?

Die meisten Neuerungen betreffen daher steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Entlastungen
die die Pandemiefolgen abmildern sollen.

Corona wird das Arbeitsrecht auch im Jahr 2021 noch stark prägen

Die Wichtigsten Änderungen haben wir hier kurz im Überblick zusammengefasst:

  • Der Mindestlohn erhöht sich ab 1. Januar 2021 auf 9,50 € brutto und ab Juli 2021 auf 9,60 € brutto.
    (In Branchen mit Tarifverträgen kann er höher liegen)
  • Steuerfreier Corona Bonus kann vom Arbeitgeber noch bis zum 30.06.2021 gezahlt werden.
    Allerdings nur einmalig, also nur entweder 2020 oder 2021.
  • Steuerbonus für Home Office.
    Pro Home – Arbeitstag können 5 € steurlich geltend gemacht werden, maximal 600 pro Jahr.
    Das gilt auch wenn kein extra Arbeitszimmer verfügbar ist, also auch wenn man am Küchen-
    oder Wohnzimmertisch arbeitet.
  • Sonderregelungen für Kurzarbeit bleiben 2021 bestehen.

Was sich im Laufe des Neuen Jahres noch ändern wird, lesen Sie immer aktuell auf diesem Arbeitsrecht-Blog.

Wenn Sie konkrete Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis haben, Rufen Sie uns gerne an.

Pia-Alexandra Kappus | Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt
Aktuelle Informationen zum Corona-Virus

Aktuelle Informationen zum Corona-Virus im Arbeitsrecht

Was Sie als Arbeitnehmer aber auch als Selbständiger oder Freiberufler jetzt wissen müssen:

Erstattung wegen Verdienstausfalls auf Grund Quarantäne

Der Covid 19 Virus verhilft einem bislang weitgehend unbeachteten Gesetz sozusagen zum Durchbruch. Das Infektionsschutzgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR10451000 gibt im Falle von Tätigkeitsverboten, z.B. wegen Quarantäne Entschädigungsansprüche für Verdientsausfall.

Entschädigung für Arbeitnehmer wegen Corona-Virus

  • Für Arbeitnehmer wird die Entschädigung für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
  • Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

Entschädigung für Selbständige und Freiberufler wegen Corona

Auch Selbstständige und Freiberufler gehen im Fall einer Quarantäne nicht leer aus. Sie erhalten ebenfalls nach dem Infektionsschutzgesetz Geld für ihren Verdienstausfall. Diese Entschädigung wird nach den letzten Jahreseinnahmen, die beim Finanzamt gemeldet wurden, berechnet.

Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

  • Die Anträge gemäß § 56 IfSG sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ende der Quarantäne zu stellen.
  • Natürlich ist man verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Wer auch im Homeoffice arbeiten kann, muss dies auch tun.
  • Es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Wer begründete Angst hat, sich möglicherweise angesteckt zu haben, sollte also nicht einfach zuhause bleiben und auf eine spätere Erstattung hoffen, sondern einen Arzt oder direkt das Gesundheitsamt konsultieren.

Kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Davon ist auszugehen, es dürfte sich um einen typischer Fall von vorübergehendem Arbeitsmangel handeln. Arbeitgeber und Betriebsrat können in solchen Fällen bei der Bundesagentur für Arbeit aktiv werden und Kurzarbeitergeld beantragen. Sobald es bewilligt ist, endet die Zahlungspflicht des Arbeitgebers.

Kann ein Elternteil zu Hause bleiben wenn die Kita geschlossen wird?

Grundsätzlich müssen sich die Eltern um eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit bemühen. Haben sie keinen Erfolg, liegt für einen von ihnen ein Leistungshindernis nach § 275 Abs. 3 BGB vor, da es unzumutbar ist, das Kind allein zu Hause zu lassen.

Zumindest für einige Tage wird ein Elternteil zu Hause bleiben dürfen auch gegen Entgeltfortzahlung. Dann wird es meist auch möglich sein, eine Betreuungsperson zu finden.

 

Wenn Sie konkrete Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis haben, Rufen Sie uns gerne an.

Pia-Alexandra Kappus | Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt
Elterngeld Regelung wegen Corona angepasst

Elterngeld-Regelung wird aufgrund Corona angepasst

Covid 19 wirbelt nicht nur die Wirtschaft durcheinander, sondern in hohem Maße auch unser aller Familien- und Arbeitssituation. In besonders schwerwiegendem Ausmaß betrifft dies Eltern von betreuungsbedürftigen Kindern. Die Elternzeit, könnte man denken wäre zumindest ein gangbarer Weg um die Krise im Einzelfall zu entschärfen. Aber weit gefehlt. Krisenbedingt können zahlreiche Eltern die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld nicht mehr einhalten. So können Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, Ärzte, Pfleger, LKW- Fahrer  etc.  häufig die geplante Elternzeit nicht nehmen. Andere Eltern, die von Kurzarbeit, Freistellung oder Kündigung  betroffen  sind, müssen Nachteile bei der Höhe der späteren Elterngeldberechnung befürchten.

Das Bundesfamilienministerium hat daher jetzt einen Gesetzentwurf eingebracht, mit folgenden Änderungen des Elterngeldes:

  • Eltern, die in systemrelevanten berufen arbeiten ( Ärzte, Polizisten, Pflegkräfte etc.) dürfen ihre Elterngeldmonate aufschieben und diese auch noch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes nehmen, spätestens bis zum Juni 2021.
  • Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.
  • Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördern soll, entfällt nicht und muss auch nicht zurückgezahlt werden, wenn Eltern mehr oder weniger arbeiten als geplant.
  • Einkommensersatzleistungen, wie Kurzarbeitergeld, sollen während des Bezuges von Elterngeld dieses nicht reduzieren. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung zu verhindern, können Eltern diese Monate aus der Berechnung

Diese Anpassungsvorschläge wurden am 22.04.20 in den Bundestag eingebracht. Die Regelungen gelten- wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen- rückwirkend ab dem 01.03.2020

 

Pia-Alexandra Kappus | Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt
Fachanwalt Arbeitsrecht

Die FACHANWÄLTE für Arbeitsrecht aus Frankfurt vertreten wir Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Vorstände. Kanzlei für Arbeitsrecht Frankfurt: Kompetenz seit über 30 Jahren – in allen Instanzen. Vertrauen Sie den 5* Bewertungen bei anwalt.de

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Schillerstraße 30-40
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Freitag
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