Die Bonus-Saison 2022 hat begonnen

Zwischen Januar und April eines jeden Jahres entscheiden die Banken, aber auch die Versicherungen und andere großen Unternehmen, regelmäßig über die Bonuszahlungen an ihre Führungskräfte.

In vielen Fällen ist der Bonus in den Arbeitsverträgen geregelt und stellt regelmäßig einen Gehaltsbestandteil dar.

Solange das Arbeitsverhältnis reibungslos funktioniert, gibt es meist über viele Jahre hinweg keine größeren Probleme bei der Bonuszahlung. Erst wenn es einen Vorgesetztenwechsel gibt oder andere Unstimmigkeiten im Arbeitsverhältnis auftreten oder gar der Arbeitnehmer selbst im laufenden Arbeitsverhältnis kündigt, fangen die Probleme mit dem Bonus bzw. variablen Vergütungsbestandteilen an.

Erst dann fällt auf, dass der Arbeitgeber schon in den Bonusregelungen, seien sie im Arbeitsvertrag verankert, in einer Bonuszusatzvereinbarung oder einer Betriebsvereinbarung, vehement auf die Freiwilligkeit der Bonuszahlung gepocht hat. Wenn es nach den Arbeitgebern geht, soll für diese bei der Bonuszahlung gegenüber den Arbeitnehmern vollkommene Freiwilligkeit gelten und viele Arbeitgeber verwechseln noch dazu Freiwilligkeit mit Willkür.

Sehr häufig kommt der Fall vor, dass im Falle der Eigenkündigung des Arbeitnehmers seitens des Arbeitgebers gar kein Bonus gezahlt wird. Lassen Sie sich das in keinem Fall bieten!

Ihr Bonusanspruch kann in aller Regel auf drei verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt werden:

Zielvereinbarung

Dazu hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil v. 17.12.2020, 8 AZR 149/20, grundsätzliche und wichtige Regelungen aufgestellt, nach denen sich Ihr Bonus auf die Zielvereinbarungen richtet. Wenn der Arbeitgeber Ihnen vorwirft, Ihre Ziele nicht erreicht zu haben, dann ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig für diese Behauptung. Er muss dem Gericht überzeugend klar machen, warum er meint, dass die Ziele nicht erreicht worden sind. Insoweit ist der Arbeitnehmer hier im gerichtlichen Verfahren in einer besseren Position gegenüber dem Arbeitgeber.

Wenn der Arbeitgeber schuldhaft nicht auf eine Zielvereinbarung hingewirkt hat, obwohl Zielvereinbarungen in Unternehmen geschlossen werden und verbindlich sind, schuldet der Arbeitgeber schon deshalb die variable Vergütung und zwar grundsätzlich zu 100%. Grundlage ist dann nicht der Anspruch auf die variable Vergütung, sondern ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang sollten Sie aber unbedingt beachten, dass, wenn der Arbeitgeber keine Zielvereinbarung mit Ihnen trifft, Sie eine solche anfordern sollten, sonst würde Sie im Ernstfall ggfls. ein Mitverschulden daran treffen, dass keine Zielvereinbarung getroffen wurde. In dem oben zitierten BAG-Urteil vom 17.12.2020 hat das BAG das Mitverschulden des Arbeitnehmers mit 10% taxiert. Sollten Sie also in einem Unternehmen arbeiten, in dem Zielvereinbarungen getroffen werden und in einem Kalenderjahr eine solche Zielvereinbarung mit Ihnen ausbleibt, konsultieren Sie in jedem Fall umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Betriebliche Übung

Eine weitere Rechtsgrundlage für eine Bonuszahlung bzw. variable Vergütung ist die sogenannte betriebliche Übung. Diese verhindert, dass Arbeitgeber über Jahre hinweg Bonuszahlungen an ihre Arbeitnehmer leisten und sich dennoch, entweder im Einzelfall oder gegenüber allen Arbeitnehmern, jedes Jahr wieder auf eine absolute Freiwilligkeit berufen. Auch diese Anspruchsgrundlage ist komplex und es gibt zahlreiche, bereits ältere, Urteile des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Problematik. Sollte ein Arbeitgeber Ihren Bonus also mit dem Hinweis auf einen Freiwilligkeitsgrundsatz ablehnen, wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Eine dritte Anspruchsgrundlage kann der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz sein. Danach ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelnen Arbeitnehmern ohne jeglichen Grund einen Bonus zu streichen, obwohl alle anderen Arbeitnehmer einen solchen erhalten haben. Die Grundsätze sind ebenfalls sehr komplex und auch hier gibt es bereits zahlreiche Entscheidungen. Auch wir helfen Ihnen gerne als Fachanwälte für Arbeitsrecht weiter, wenn es zu einer solchen Problematik kommt.

Die häufigsten Verweigerungen einer Bonuszahlung

stützten Arbeitgeber darauf, dass der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.

Angeblich soll der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen Bonus haben, wenn er das Unternehmen vor Auszahlung des Bonus, oder vor einem vom Arbeitgeber bestimmten Stichtag selbst gekündigt hat.

Auch hierzu gibt es bereits zahlreiche Entscheidungen des BAG.

Im Wesentlichen lässt sich festhalten, dass, wenn es sich bei der variablen Vergütung um einen Gehaltsbestandteil handelt, der Bonus nicht wegen der Eigenkündigung vollständig gestrichen werden kann. Reine sogenannte Halte-Boni, also Bonuszahlungen, die nur dazu dienen, den Arbeitnehmer für die Zukunft jedes Jahr wieder neu an das Unternehmen zu binden, sind extrem selten. Es hilft dem Arbeitgeber auch nicht, wenn er den Bonus als Haltebonus bezeichnet; tatsächlich in der täglichen Praxis die Bonuszahlungen aber auch an die individuellen Leistungen des Arbeitnehmers geknüpft sind. In diesen Fällen haben auch Arbeitnehmer, die selbst gekündigt haben, durchaus eine Chance auf eine Bonuszahlung. Das gilt auch für sogenannte Stichtagsregelungen. Arbeitgeber vereinbaren häufig in ihren Arbeitsverträgen Klauseln, nach denen nur Arbeitnehmer Boni erhalten sollen, die bis zu einem bestimmten Stichtag in Unternehmen arbeiten.

Die allermeisten dieser Klauseln sind nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam, weil sie gegen AGB-rechtliche Bestimmungen verstoßen.

Nahezu in allen Fällen, in denen Ihnen willkürlich vom Arbeitgeber ein Bonus vollständig gestrichen wurde, beispielsweise weil Sie das Arbeitsverhältnis während des laufenden Geschäftsjahres oder kurz danach selbst gekündigt haben, gibt es realistische Chancen, dass wir Ihnen bei Ihren Bonusansprüchen zu Ihrem Recht verhelfen können.

Achtung Ausschlussklauseln /Verfallfristen:

Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen bzw. Verfallfristen. Die wenigsten solcher Klauseln in Arbeitsverträgen sind wirksam. Dennoch sollten Sie vorsorglich die Einhaltung solcher Fristen beachten.  Solche Fristen beginnen mit Fälligkeit Ihres Anspruchs (hier Auszahlung der Boni an die anderen Kollegen).

Innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit müssen Sie Ihre Ansprüche schriftlich oder in Textform (also per E-Mail) bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen.

Auch wenn Sie das Unternehmen im Zeitpunkt der Bonuszahlungen, also regelmäßig im ersten Quartal des auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres bereits verlassen haben, schreiben Sie auf jeden Fall den Arbeitgeber an und machen Sie Ihren Bonusanspruch geltend.

Dies kann insbesondere im Hinblick auf Verfallfristen von besonderer Wichtigkeit sein. Ihr Bonusanspruch entsteht erst im Zeitpunkt seiner Fälligkeit und das ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber seinen noch im Unternehmen befindlichen Arbeitnehmern den Bonus für das vorherige Geschäftsjahr auszahlt. In der Regel erfolgt das im März und April, in manchen Unternehmen auch bereits im Januar oder Februar eines Kalenderjahres.

Wenn der Arbeitgeber eine Bonuszahlung nach Aufforderung ablehnt, haben Sie 3 weitere Monate.

Sollte der Arbeitgeber Ihnen eine Ausschlussklausel entgegenhalten, lassen Sie diese zunächst einmal unbedingt auf ihre Wirksamkeit prüfen. Sehr viele Ausschlussklauseln verstoßen gegen AGB-rechtliche Grundsätze und sind unwirksam.

Bonusstreitigkeiten sind äußerst komplex und wenn Sie von ungerechten Bonuszahlungen betroffen sind, sollten Sie unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate ziehen, der, wie unsere Kanzlei, sehr viele solcher Verfahren bereits geführt hat.

Sollten Sie mit einer erheblichen Reduzierung Ihrer Bonuszahlung oder gar einer Streichung durch den Arbeitgeber konfrontiert sein, können Sie uns jederzeit ansprechen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Pia-Alexandra Kappus

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Zusammenfassung des Urteils des AG Darmstadt vom 09.11.2021 (9 Ca 163/21)

In einem bemerkenswerten Fall aus dem vergangenen Jahr entschied das ArbG Darmstadt über eine Kündigung im Zusammenhang mit der Leugnung der Covid-19-Pandemie und der Verächtlichmachung der Schutzmaßnahmen von Seiten einer Lehrkraft. Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage der Lehrkraft ab.

Zum Sachverhalt

Der 64 Jahre alte Kläger war seit 2006 als Berufsschullehrer tätig. Seit Beginn der Pandemie im Jahr 2020 fiel er wiederholt mit Missachtung der geltenden Schutzmaßnahmen und unangemessenen Äußerungen bezüglich der Pandemie auf. Daraufhin folgte von Seiten des Schulamts im November 2020 die Abmahnung. Trotz dessen trug der Arbeitnehmer unteranderem wiederholt die Maske unterhalb der Nase oder bezeichnete diese als nutzlos. Des Weiteren unterließ er trotz Vorschrift das regelmäßige Lüften des Klassenraumes und bezeichnete gegenüber seinen Schülern die Covid-19 Pandemie wiederholt als Lüge und zog ebenfalls vergleiche zur Nazidiktatur. Zunächst kündigte ihm sein Arbeitgeber zwar fristlos, nahm die Kündigung allerdings nach Einigung wieder zurück und kündigte ihm daraufhin ordentlich zum Jahresende.

 

Entscheidungsgründe des Gerichts

Das AG wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer habe wiederholt keine Einsicht gezeigt die geltenden Schutzvorschriften umzusetzen und bei einer Rückkehr an seinen Arbeitsplatz sei mit keinem verändernden Verhalten zu rechnen gewesen. Der Arbeitgeber habe in diesem Fall ein solches Verhalten des Arbeitnehmers, trotz dessen, dass dieser sich auf seine Meinungsfreiheit berufe, nicht hinzunehmen.

 

Praxis und Fazit

In einem ähnlichen Fall entschied das LAG Brandenburg (07.10.21, 10 Sa 867/21) sogar auf Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung, da die Lehrkraft beharrlich das Tragen einer Schutzmaske ablehnte. Folglich muss der Arbeitgeber in vergleichbaren Situationen nicht die Uneinsichtigkeit seiner Arbeitnehmer hinnehmen und hat das Recht den betreffenden Arbeitnehmer zu kündigen.

Wann kann ich als Praktikant Mindestlohn verlangen?

Mindestlohn im Praktikum ist eine problematische Angelegenheit für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses. Zum einen will der Arbeitgeber nicht viel Geld in einen Mitarbeiter investieren, der voraussichtlich nicht lange im Unternehmen bleiben wird und der im geschäftlichen Alltag
– realistisch betrachtet – nicht denselben Mehrwert schaffen wird, wie ein fest angestellter Mitarbeiter. Auf der anderen Seite haben Praktikant:innen natürlich ein Recht auf eine faire Entlohnung. Dies vor allem dann, wenn Sie das Praktikum für ihren weiteren beruflichen Werdegang absolvieren müssen und aus diesem Grund nicht etwa als Aushilfskraft arbeiten können, wo Ihnen der Mindestlohn gezahlt werden müsste. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) in Erfurt klärt eine Frage, deren Beantwortung aus dem Gesetz nicht eindeutig hervorgeht. Das Urteil ist vom 19.01.2022 und läuft unter dem Az. 5 AZR 217/21.

 

Wie ist die Rechtslage?

Der Anspruch auf Mindestlohn ergibt sich aus den Normen des Mindestlohngesetzes (MiLoG). In § 22 MiLoG wird der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes definiert. Jeder, der diesem unterfällt, kann gegen seinen Arbeitgeber den Anspruch auf den entsprechenden Mindestlohn, der derzeit bei 9,82 € liegt, geltend machen. Darunter fallen dem Grundsatz nach auch Praktikanten. Die Frage, wie der persönliche Anwendungsbereich im Einzelfall genau aussieht, wird Ende des Jahres dann noch interessanter werden, wenn der Mindestlohn sprunghaft auf 12,- € pro Stunde ansteigen wird. In § 22 Abs. 1 S. 1 MiLoG sind vier auf Praktikant:innen bezogene Ausnahmetatbestände normiert. Ist einer von diesen erfüllt, hat der/die jeweilige Praktikant/Praktikantin entgegen dem Grundsatz, dass Praktika mit Mindestlohn zu entlohnen sind, keinen Anspruch auf eine Bezahlung in Höhe des Mindestlohns.

 

Was macht den aktuell entschiedenen Sachverhalt besonders?

Im aktuellen Fall, der vom BAG entschieden werden musste, war die Klägerin sechs Monate mit einer Wochenarbeitszeit von 38,75 Stunden als Praktikantin im Krankenhaus der Beklagten angestellt. Dazu war es gekommen, weil ein solches sechsmonatiges Praktikum eine Zulassungsvoraussetzung zu der von der Klägerin gewählten Privatuniversität war, um sich für den Studiengang Humanmedizin einschreiben zu können. Im Vertrag, der die Praktikumstelle regelte, war keine Bezahlung vorgesehen. Mit der Klage machte die Klägerin rund 10.000 € Bezahlung geltend. Dieser Betrag hätte dem Mindestlohn entsprochen.

Zwar ist in Nr. 1 des in § 22 Abs. 1 S. 1 befindlichen Katalogs geregelt, dass verpflichtende Praktika, die aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung abgeleistet werden müssen, nicht mit Mindestlohn vergütet werden müssen. Dies betrifft jedoch nach dem unmittelbaren Wortlaut nur solche Praktika, die während eines Studiums oder einer ähnlichen Berufsausbildung vollbracht werden. Hier ging es aber um ein Praktikum als Zulassungsvoraussetzung, das vor dem eigentlichen Studiengang stattfand. Die Frage, ob für ein solches Mindestlohn gezahlt werden muss, war vom BAG zu entscheiden. Die Klage war sowohl vom Arbeitsgericht in der ersten Instanz, als auch vom Landesarbeitsgericht in der Berufungsinstanz abgewiesen worden.

 

Wie hat das BAG entschieden?

Durch das Urteil des BAG wurden die vorangegangen Entscheidungen bestätigt. Damit wurde die Klage endgültig abgewiesen. Das BAG war demnach der Ansicht, dass von dem Ausnahmetabestand auch solche Praktika erfasst werden, die nicht während, sondern bereits vor dem Studium absolviert werden. Einziges Kriterium sei, dass es sich um ein Pflichtpraktikum auf Grundlage der gegebenen Hochschulbestimmungen handeln muss. Dies sei in der Gesetzesbegründung so vorgesehen und entspreche somit dem Willen des Gesetzgebers. Dass die Universität privat getragen war, spielte letztlich keine Rolle, da es sich hier um eine staatlich anerkannte Privatuniversität handelte. Somit war die zum Praktikum verpflichtende Regelung im Wesentlichen der einer öffentlich-rechtlichen gleichgestellt.

 

Fazit:

Grundsätzlich sind Praktika mit Mindestlohn zu entlohnen.

Im vorliegenden Fall greift allerdings eine der vier Ausnahmen des § 22 MiLoG.

Wer ein Pflichtpraktikum absolvieren muss, um sich für seinen Studiengang oder für das Weiterkommen in diesem zu qualifizieren, wird in den sauren Apfel beißen und auf den Mindestlohn verzichten müssen. Nach der BAG-Ansicht bestehen davon keinerlei Ausnahmen.

Sollten Sie Fragen zu Ihrem Praktikumsplatz oder zum Thema Mindestlohn allgemein haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir prüfen Ihren Fall im Rahmen der Erstberatung.

 

 

Jan-Niklas Hüttmann

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Covid19-2G-Regelung in der Kanzlei für Arbeitsrecht

Angesichts der dramatischen Corona-Infektionszahlen haben wir uns zum Schutz unserer Mitarbeiter und unserer Mandanten dazu entschlossen, die 2G-Regel in der Kanzlei einzuführen. Wir bitten Sie um Verständnis dafür, dass Zutritt zu unserer Kanzlei nur noch Mandanten haben, die einen Impf- oder Genesen-Nachweis an unserem Empfang vorlegen können. Alle anderen Mandanten haben angesichts unserer modernen Konferenztechnik die Möglichkeit, mit uns Besprechungen über Videokonferenzen durchzuführen; selbstverständlich erreichen Sie uns auch stets telefonisch.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis! Bleiben Sie gesund!

Ihr Kanzleiteam der Frankfurter Arbeitsrecht Kanzlei Poppe & Kappus

Ihr Multimediakontakt zu uns

„In jeder Krise steckt eine Chance“

Dieses Motto haben wir für uns in der SarsCov4-Pandemie dahin interpretiert, dass wir uns entschlossen haben, unsere Bibliothek vollständig rundzuerneuern und Platz zu schaffen für die digitale Zukunft.

Wir verfügen jetzt über einen hochmodernen Multimedia-Raum und können Ihnen jederzeit auch Videokonferenzen und Videomeetings anbieten.

Im Arbeitsrecht beraten wir bereits jetzt Arbeitnehmer bundesweit im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen und Verhandlungen im Vorfeld von Kündigungen, sowie bei Kündigungsschutzklagen, Boni-Ansprüchen etc.

Die Beratung vereinfacht sich nunmehr durch die neuen Videomöglichkeiten.

Gerade im Arbeitsrecht ist es oft sehr wichtig, dass man einen persönlichen Kontakt herstellen kann, wenn es um wichtige Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einem Zeugnis, Fragen bei Fristen und Ruhenszeiten bei der Agentur für Arbeit und der Planung für die Neubewerbung geht.

Sprechen Sie unser Sekretariat gerne direkt darauf an, wenn Sie statt eines Telefontermins eine Videokonferenz wünschen.

Sie haben Fragen? Wir antworten:
Kontaktmöglichkeiten

Corona & Arbeitsrecht – Wir beantworten Ihre Fragen, schnell und unkompliziert.

Als Arbeitnehmer sind Sie durch die Corona-Pandemie mit völlig neuen Problemen, aber auch mit neuen Chancen konfrontiert. Vor allem aber herrscht eine große Unsicherheit und wie wir in der täglichen Beratung feststellen, gibt es sehr viele Fragen von Arbeitnehmern dahingehend. Aktuelle Fragen und Antworten finden Sie in diesem Artikel:

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Was ändert sich 2021 im Arbeitsrecht…?

Die meisten Neuerungen betreffen daher steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Entlastungen
die die Pandemiefolgen abmildern sollen.

Corona wird das Arbeitsrecht auch im Jahr 2021 noch stark prägen

Die Wichtigsten Änderungen haben wir hier kurz im Überblick zusammengefasst:

  • Der Mindestlohn erhöht sich ab 1. Januar 2021 auf 9,50 € brutto und ab Juli 2021 auf 9,60 € brutto.
    (In Branchen mit Tarifverträgen kann er höher liegen)
  • Steuerfreier Corona Bonus kann vom Arbeitgeber noch bis zum 30.06.2021 gezahlt werden.
    Allerdings nur einmalig, also nur entweder 2020 oder 2021.
  • Steuerbonus für Home Office.
    Pro Home – Arbeitstag können 5 € steurlich geltend gemacht werden, maximal 600 pro Jahr.
    Das gilt auch wenn kein extra Arbeitszimmer verfügbar ist, also auch wenn man am Küchen-
    oder Wohnzimmertisch arbeitet.
  • Sonderregelungen für Kurzarbeit bleiben 2021 bestehen.

Was sich im Laufe des Neuen Jahres noch ändern wird, lesen Sie immer aktuell auf diesem Arbeitsrecht-Blog.

Wenn Sie konkrete Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis haben, Rufen Sie uns gerne an.

Pia-Alexandra Kappus | Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt
Aktuelle Informationen zum Corona-Virus

Aktuelle Informationen zum Corona-Virus im Arbeitsrecht

Was Sie als Arbeitnehmer aber auch als Selbständiger oder Freiberufler jetzt wissen müssen:

Erstattung wegen Verdienstausfalls auf Grund Quarantäne

Der Covid 19 Virus verhilft einem bislang weitgehend unbeachteten Gesetz sozusagen zum Durchbruch. Das Infektionsschutzgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR10451000 gibt im Falle von Tätigkeitsverboten, z.B. wegen Quarantäne Entschädigungsansprüche für Verdientsausfall.

Entschädigung für Arbeitnehmer wegen Corona-Virus

  • Für Arbeitnehmer wird die Entschädigung für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
  • Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

Entschädigung für Selbständige und Freiberufler wegen Corona

Auch Selbstständige und Freiberufler gehen im Fall einer Quarantäne nicht leer aus. Sie erhalten ebenfalls nach dem Infektionsschutzgesetz Geld für ihren Verdienstausfall. Diese Entschädigung wird nach den letzten Jahreseinnahmen, die beim Finanzamt gemeldet wurden, berechnet.

Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

  • Die Anträge gemäß § 56 IfSG sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ende der Quarantäne zu stellen.
  • Natürlich ist man verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Wer auch im Homeoffice arbeiten kann, muss dies auch tun.
  • Es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Wer begründete Angst hat, sich möglicherweise angesteckt zu haben, sollte also nicht einfach zuhause bleiben und auf eine spätere Erstattung hoffen, sondern einen Arzt oder direkt das Gesundheitsamt konsultieren.

Kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Davon ist auszugehen, es dürfte sich um einen typischer Fall von vorübergehendem Arbeitsmangel handeln. Arbeitgeber und Betriebsrat können in solchen Fällen bei der Bundesagentur für Arbeit aktiv werden und Kurzarbeitergeld beantragen. Sobald es bewilligt ist, endet die Zahlungspflicht des Arbeitgebers.

Kann ein Elternteil zu Hause bleiben wenn die Kita geschlossen wird?

Grundsätzlich müssen sich die Eltern um eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit bemühen. Haben sie keinen Erfolg, liegt für einen von ihnen ein Leistungshindernis nach § 275 Abs. 3 BGB vor, da es unzumutbar ist, das Kind allein zu Hause zu lassen.

Zumindest für einige Tage wird ein Elternteil zu Hause bleiben dürfen auch gegen Entgeltfortzahlung. Dann wird es meist auch möglich sein, eine Betreuungsperson zu finden.

 

Wenn Sie konkrete Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis haben, Rufen Sie uns gerne an.

Pia-Alexandra Kappus | Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt
Fachanwalt Arbeitsrecht

Die FACHANWÄLTE für Arbeitsrecht aus Frankfurt vertreten wir Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Vorstände. Kanzlei für Arbeitsrecht Frankfurt: Kompetenz seit über 30 Jahren – in allen Instanzen. Vertrauen Sie den 5* Bewertungen bei anwalt.de

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