Weihnachtsspecial II- Weihnachtfeier – Fragen und Antworten-
Alle Jahre wieder
– die betriebliche Weihnachtsfeier –
Fragen und Antworten
für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Bin ich als Arbeitgeber verpflichtet eine Weihnachtsfeier auszurichten?
Zunächst einmal ist eine Weihnachtsfeier sowohl auf Arbeitgeber als auch auf Arbeitnehmerseite freiwillig. Man kann natürlich immer, wie bei allen freiwilligen Arbeitgeberleistungen die Keule der „ betrieblichen Übung“ schwingen, wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg ( mindestens 3 Jahre oder länger) zuverlässig jedes Jahr eine Weihnachtsfeier ausgerichtet hat. Streng genommen müsste der Arbeitgeber um das zu verhindern jedes Jahr auf der Einladung zur Weihnachtsfeier ausdrücklich an gut erkennbarer Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei der Weihnachtsfeier um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt und er im nächsten Jahr neu entscheiden wird ob er sie wieder veranstaltet. Das ist allerdings eine sehr theoretische Fallkonstellationen sein, denn wo bliebe da die Feierlaune und Vorfreude auf Weihnachten; es wird selten sein, dass Arbeitnehmer rechtlich eine Weihnachtsfeier durchsetzen.
Eher könnte man auf den Gedanken kommen, dass Mitarbeiter auch eine Feier für Mitglieder anderer Glaubensrichtungen z.B für das jüdische Chanukka oder das muslimische Zuckerfest fordern. Die Freiwilligkeit der Weihnachtsfeier an sich verdeutlicht bereits, dass der Arbeitgeber zu solchen alternativen Veranstaltungen auch unter dem Diskiminierungsaspekt nicht verpflichtet ist.
- Bin ich als Arbeitnehmer zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier verpflichtet?
Nein die Weihnachtsfeier ist keine Pflichtveranstaltung. Niemand kann dazu gezwungen werden daran teilzunehmen. Sollte die Weihnachtsfeier allerdings in der Arbeitszeit stattfinden und ein Arbeitnehmer nicht teilnehmen wollen, kann er nicht nach Hause gehen sondern muss stattdessen arbeiten.
- Kann ich als Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer von der Weihnachtsfeier ausschließen ?
Grundsätzlich ist die Weihnachtsfeier für alle Mitarbeiter offen. Es gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Ausschluss einzelner Mitarbeiter ist zwar möglich, aber nur bei guten Gründen, die auch dargelegt werden müssen. Ein willkürlicher Ausschluss wäre rechtswidrig. Möglich ist aber beispielsweise, dass für Notfalldienste Mitarbeiter vom Arbeitgeber eingeteilt werden und deswegen nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen können. Das ist sicher ein sachlicher guter Grund der diese Ausnahme zulässt. Allerdings darf die Auswahl dieser Mitarbeiter nicht diskriminierend erfolgen also, nicht weil sie nicht christlichen Glaubens sind und eine Weihnachtsfeier deswegen für Sie nicht so wichtig sei.
- Kann ich als Arbeitgeber die seit Jahren üblichen Weihnachtsgeschenke für die Arbeitnehmer plötzlich streichen ?
Hier winkt in der Tat wieder die “ betrieblichen Übung“, wobei man zunächst einmal klären muss was in diesem Zusammenhang als Geschenk gilt.
Nicht gemeint ist damit eine Kleinigkeit wie eine Flasche Wein oder ein Stollen.
Geschenke, die wertmäßig über solche Kleinigkeiten hinausgehen sind zum einen für den Arbeitnehmern als Einkommen zu versteuern, sodass Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, zum anderen können sie tatsächlich im mehrmaligen regelmäßigen Wiederholungsfall ein Anspruch aus betrieblicher Übung begründen.
Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber aber denjenigen, die an einer Weihnachtsfeier nicht teilgenommen haben einen Anspruch auf einen dort verteiltes Geschenk verwehren.
- Was kann ich als Arbeitnehmer auf der Weihnachtsfeier falsch machen und welche Konsequenzen kann das haben ?
Im Grunde gelten auch bei der Weihnachtsfeier genau dieselben Regeln des menschlichen Miteinander und Anstandes, die sowohl jeden Tag am Arbeitsplatz gelten sollten als auch in der Freizeit. Wer fröhlich, freundlich und wertschätzend mit seinen Kollegen feiert und bei der Weihnachtsfeier ausgeschenkten Alkohol nur in einem Maße konsumiert, so dass es nicht zur Ausfälligkeiten, Beleidigungen, Tätlichkeiten oder sexuellen Annäherungsversuchen etc. kommt, wird nichts zu befürchten haben.
Belästigungen, Beleidigungen oder Tätlichkeiten gegenüber anderen Mitarbeitern können je nach Schweregrad zu Abmahnungen, aber auch zu fristlosen Kündigung führen.
Besonders aktuell ist der Umgang mit Bildern und Postings in sozialen Netzwerken. Selbstverständlich dürfen Fotos von Kollegen nur mit deren vorherigem Einverständnis gepostet und veröffentlicht werden. Das übersehen viele in Zeiten von Instagramm und allen anderen sozialen Medien. Da vor Ort ein Einverständnis anderer Mitarbeiter im Grunde nicht rechtssicher eingeholt und die Erteilung eines solchen an Einverständnisses letztlich im Streitfall auch nicht bewiesen werden können, sollte die goldene Regel lauten „ keinerlei Postings und Veröffentlichung von Fotos auf denen andere Kollegen zu sehen sind.
- Bin ich auf der Weihnachtsfeier im Unglücksfall versichert?
Selbstverständlich greift die gesetzliche Unfallversicherung auch auf der Weihnachtsfeier, es handelt sich schließlich um eine betriebliche Veranstaltung. Der Versicherungsschutz endet erst mit Ende der Veranstaltung und umfasst auch den direkten Hin- und Rückweg. Umwege beim Hin und Rückweg können sehr schnell zum Ausschluss des Unfallversicherungsschutzes führen, das ist aber auch außerhalb der Weihnachtsfeier zur normalen Arbeitszeiten so.
Wir wünschen allen eine fröhliche entspannte Weihnachtsfeier. Lassen Sie sich durch rechtliche Regeln ihren Spaß an Weihnachten nicht verderben.
Pia- Alexandra Kappus, Fachanwältin für Arbeitsrecht
