Als Arbeitnehmer sind Sie durch die Corona-Pandemie mit völlig neuen Problemen, aber auch mit neuen Chancen konfrontiert. Vor allem aber herrscht eine große Unsicherheit und wie wir in der täglichen Beratung feststellen, gibt es sehr viele Fragen von Arbeitnehmern dahingehend. Aktuelle Fragen und Antworten finden Sie in diesem Artikel:

Die am häufigsten gestellten Corona Arbeitsrecht Fragen im Januar waren:

  • Was muss ich meinem Arbeitgeber im Einzelfall über meinen Gesundheitszustand mitteilen?
  • Kann ich vom Arbeitgeber gekündigt werden, wenn ich in Risikogebiete reise oder mich weigere, einen Corona-Test zu machen?

Wir beraten Sie jederzeit gerne, weisen aber darauf hin, dass viele Rechtschutzversicherer diese Beratungen nur zahlen, wenn ein tatsächlicher Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers im Raum steht. Bei vorsorglichen Beratungen bieten wir Ihnen gerne eine Beratungspauschale von 190,00 € an.

Hier finden Sie zunächst auf die am häufigsten gestellten Fragen kurze Antworten, wobei wir darauf hinweisen, dass in Problemfällen im Einzelfall von uns beraten wird.

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Kann ich als Risikopatient aus Angst vor Ansteckung zu Hause bleiben?

Grundsätzlich können Sie nur zuhause bleiben, wenn Sie krankgeschrieben sind oder wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die Möglichkeit des Homeoffice eingeräumt hat oder Sie wegen Kurzarbeit auf Null gesetzt wurden. Allerdings hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht für Sie als Arbeitnehmer und er ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren Maßnahmen zum Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmer zu treffen, selbst dann, wenn diese für ihn mit zusätzlichen Kosten verbunden sind. Nach den neueren Beschlüssen der Bundesregierung zum Homeoffice wird der Arbeitgeber alles ihm Mögliche tun müssen, um Ihnen einen Homeoffice-Arbeitsplatz zu ermöglichen.

Sollte dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein oder Sie dies nicht wünschen, müsste ärztlicherseits geprüft werden, ob Sie vorsorglich krank zu schreiben sind. Sollten Sie keine Krankschreibung erhalten, wären Sie verpflichtet, am Arbeitsplatz zu erscheinen und dort Ihre vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen.

Auf bloßen Verdacht hin und weil die vage Befürchtung besteht, dass man sich als Risikopatient anstecken kann, darf man seine Arbeitskraft nicht verweigern. Im Ernstfall könnte dies zu einer Kündigung führen.

Wenn Sie hier Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an uns.

Kann der Chef mich zwingen, zuhause zu arbeiten?

Grundsätzlich wünscht die Bundesregierung so viel Homeoffice-Arbeitsplätze wie möglich und der Arbeitgeber soll in jedem Fall darauf hinwirken, dass so viele Arbeitnehmer wie möglich im Homeoffice arbeiten. Er hat die Pflicht dazu, dies Ihnen anzubieten, Sie haben aber nicht die Pflicht dazu, dies anzunehmen. Als Arbeitnehmer können Sie Homeoffice ablehnen. Wenn der Arbeitgeber dennoch darauf besteht, dass Sie beispielsweise wegen Covid-Verdachts zu Hause bleiben, Sie aber nicht krankgeschrieben sind und zuhause auch keinen Arbeitsplatz vorfinden, auf dem Sie tatsächlich die Arbeitsleistung erbringen können, dann müsste der Arbeitgeber Sie freistellen. Wenn der Arbeitgeber Ihnen die Arbeitsleistung nicht ermöglicht, gerät er in so genannten Annahmeverzug und muss Ihnen, wenn er darauf besteht, dass Sie nicht arbeiten, weiter Ihren Lohn zahlen.

Muss ich, wenn mein Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet, dem zustimmen?

Nein, das müssen Sie nicht, Sie können aber in Gefahr geraten, betriebsbedingt gekündigt zu werden, wenn Sie der Kurzarbeit nicht zustimmen. Das gilt natürlich nur, wenn tatsächlich zu wenig Arbeitsanfall vorhanden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Kurzarbeit auch gegeben sind.

Auch in diesem Fall sprechen Sie uns gerne konkret an.

Pia-Alexandra Kappus | Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt
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